AUSSAGEVERWEIGERUNG
Häufig versucht Sie die Polizei, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, dazu zu verleiten, eine Aussage zu tätigen und nicht von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gerne wird Ihnen folgendes gesagt: "Wenn Sie doch nichts gemacht/falsch gemacht haben, dann können Sie doch auch aussagen." oder "Sie wollen also nicht aussagen. Na gut, aber das lässt Sie nicht wirklich unschuldig aussehen." Dies sind kleine Taktiken der Polizei, um Sie aus der Reserve zu locken. Doch wie ist es nun wirklich?
1. Aussageverweigerung
Nach den §§ 136 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 163a Abs. 3 S. 2 StPO sind Sie vor Ihrer Vernehmung als Beschuldigter, durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei, darüber zu belehren, dass Sie sich nicht zu dem Tatvorwurf äußern müssen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, muss die Polizei oder Staatsanwaltschaft das respektieren und Ihr Schweigen darf Ihnen in einem späteren Strafverfahren nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Darum raten wir Ihnen, unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und jegliche Äußerungen - ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt - zu unterlassen! Denn eine Aussage ohne Kenntnis über den Akteninhalt, kann verheerende Folgen für den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.
Im Falle einer Mandatierung würden wir Sie von einem polizeilichen Erscheinen entschuldigen und umgehend Akteneinsicht (dies ist nur über einen Rechtsanwalt möglich) beantragen. Nach erfolgter Aktendurchsicht, besprechen wir mit Ihnen den Inhalt sowie die Be- und Entlastungsmomente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, um so eine maßgeschneiderte Verfahrensstrategie zu entwickeln. Ebenfalls ist es dann möglich in der Form eines "Verteidigerschreibens", zum Beispiel Widersprüche aufzudecken, zu den Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, weitere Beweiserhebungen zu beantragen etc., alles mit dem Ziel eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.
2. Worauf Sie grundsätzlich achten sollten, wenn Sie bei einer polizeilichen Vernehmung sind.
Zunächst einmal sollten Sie verstehen, dass die Polizei in solchen Fällen nicht Ihr Freund ist, unabhängig davon wie nett Sie zu Ihnen in diesem Moment sein mag. Häufig versuchen sie Sie auch mit wie bereits oben aufgeführten Sätzen aus der Reserve zu locken, damit Sie eine Aussage tätigen.
Gerne wird Ihnen auch gesagt: "Wenn Sie jetzt ein Geständnis ablegen, dann wird nichts Schlimmes passieren."
Doch aufgepasst:
Die Entscheidung darüber, wie es mit dem Strafverfahren weitergeht, obliegt nicht der Polizei, sondern der Staatsanwaltschaft! Auch können die von den vernehmenden Polizisten eventuell geäußerten Strafmilderungen oder Ähnliches, nur im Rahmen von Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung getroffen werden und nicht durch die Polizei.
Des Weiteren sollten Sie wissen, dass die Polizei eine Protokollierungspflicht hinsichtlich sämtlicher erlangter Erkenntnisse hat und diese an die Staatsanwaltschaft weiterleiten muss. Das bedeutet konkret folgendes:
-
Verwickelt Sie zum Beispiel der Polizist in einen vermeintlich freundlichen "Smalltalk", hat dieser die daraus erlangten Erkenntnisse zu protokollieren. Diese Vorgehensweise ist eine häufig genutzte Strategie der Polizei, um eine sog. "Spontanäußerung" von Ihnen zu erlangen. Bei einer Spontanäußerung handelt es sich um eine Aussage Ihrerseits, welche Sie außerhalb einer förmlichen Vernehmung getätigt haben. Bei solchen Äußerungen muss der Polizist Sie nicht über Ihr Schweigerecht belehren.
-
Ebenfalls kann die Polizei einen "Eindrucksvermerk" über Sie erstellen, in welchem sie scheinbar verdächtige Beobachtungen über den Beschuldigten notiert.
3. Fazit
Als Beschuldigter sollten Sie, aufgrund der oben genannten Risiken, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, jeglichen Kontakt mit den Ermittlern zunächst vermeiden und sich einen Rechtsanwalt suchen, um so Schlimmeres zu vermeiden.
Haben Sie eine Vorladung erhalten, befinden Sie sich bereits in einem laufenden Strafverfahren oder haben noch weitere Fragen, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.