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Gerichtssaal Stühle
Aussage gegen Angehörige

Grundsätzlich muss jede Person, welche im Rahmen einer richterlichen Vernehmung als Zeuge vernommen wird, aussagen. Verweigert ein Zeuge das Zeugnis ohne einen gesetzlichen Grund, kann der Richter ein Ordnungsgeld oder gar eine Ordnungshaft festsetzen nach § 70 Abs. 1 StPO.

Verweigert der Zeuge die Aussage vor der Staatsanwaltschaft, kann auch diese Maßregeln nach den §§ 161a Abs. 2 i.V.m. §§51, 70, 77 StPO ergreifen. Die Festsetzung einer Ordnungshaft bleibt jedoch dem zuständigen Gericht vorbehalten.

1. Wann besteht ein gesetzlicher Grund?

Ein gesetzlicher Grund zur Zeugnisverweigerung besteht nach §52 Abs. 1 StPO für nahe Angehörige des Beschuldigten/Angeklagten.

Nahe Angehörige sind:

  • die/der Verlobte

  • die Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe nach deutschem Recht als gültig anzuerkennen ist; eine allein nach islamischen Ritus geschlossene Ehe ist nicht ausreichend)

  • der/die Lebenspartner/in, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht

  • Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Onkel, Tante, Großeltern, Neffen, Nichten; jedoch nicht für Cousinen und Cousins

  • Schwager oder Schwägerin

Diese Vorschrift soll nahen Angehörigen einen "Ausweg" aus der Zwangslage bieten, als Zeuge, der zur Wahrheit verpflichtet ist, auszusagen und dadurch zu befürchten zu haben, einem Angehörigen zu schaden.

2. Habe ich als Freund/in oder bei einem "eheähnlichen" Zusammenleben auch eine Möglichkeit mein Zeugnis zu verweigern?

Leider nicht! Das heißt man ist gesetzlich dazu verpflichtet auszusagen, wenn man zur Zeugenaussage vorgeladen wird. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass man bei seiner Zeugenaussage die Wahrheit sagen muss!

Häufig tätigen Zeugen gut gemeinte "Gefälligkeitsaussagen", jedoch schaden diese in der Praxis dem Beschuldigten/Angeklagten meistens mehr, als dass sie ihm helfen. Seien es auch nur ein paar Übertreibungen in der Aussage zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten. Dies kann verheerende Konsequenzen haben wie zum Beispiel die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten, da gegebenenfalls vermutet werden kann, dass dieser Zeugen beeinflusst (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO). Auch der aussagende Zeuge muss eventuell mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Darüber hinaus sollte einem bewusst sein, dass eine einmal vor der Polizei getätigte Aussage nicht mehr so leicht aus der Welt geschafft werden kann.

Sollten Sie nun nicht wissen, wie Sie verfahren sollen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen und wir helfen Ihnen weiter.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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