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Vertragsunterzeichnung

AUSSCHLUSSFRIST

Fast in allen Arbeitsvertägen findet sich ein Abschnitt oder Paragraph, welcher den Titel Ausschlussfrist (alternativ: Verfallsklausel, Verwirkungsfrist oder Präklusionsfrist)  trägt. Doch was diese Ausschlussfrist konkret für den Arbeitnehmer bedeuten kann oder für den Arbeitgeber, wenn dieser gewisse Unwirksamkeitsgründe nicht beachtet, wissen die wenigsten.

1. Was ist nun eine Ausschlussfrist?

Im deutschen Gesetz besteht die Möglichkeit, dass Ansprüche und Rechte nach Ablauf einer bestimmten Frist unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden können. In diesem Sinne gibt es zum einen die Verjährungsfrist und zum anderen die Ausschlussfrist.

Bei einer Verjährungsfrist, welche in der Regel drei Jahre beträgt (§ 195 BGB), ist der Anspruch zwar noch gegeben, jedoch ist dieser nicht mehr gerichtlich durchzusetzen. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Schuldner im Rahmen des Verfahrens die Einrede der Verjährung erhebt und somit von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Bei der Ausschlussfrist hingegen muss der Beklagte in einem Verfahren in dem die Ausschlussfrist relevant ist, nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben. Das zuständige Arbeitsgericht hat die Ausschlussfrist von Amts wegen und nicht erst auf Einwand hin zu berücksichtigen. Ein weiterer Unterschied zur Verjährungsvorschrift ist, dass die Ausschlussfrist grundsätzlich vertraglich zu regeln ist, außer in den Fällen des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz und § 15 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Des Weiteren ist eine Ausschlussfrist meistens wesentlich kürzer (häufig drei oder sechs Monate), als die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre). Die Rechtsfolge einer verstrichenen und wirksamen Ausschlussfrist ist, dass zum Beispiel Lohnansprüche oder eine Urlaubsabgeltung  erlöschen und nicht mehr geltend gemacht werden können.

Dieser Verfall der Ansprüche geht jedoch nicht nur zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern können auch den Arbeitgeber betreffen. So kann dieser einen eventuellen Schadensersatzanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer verlieren, wenn er diesen nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend macht.

2. Gelten Ausschlussklauseln auch, wenn ich keine Kenntnis von ihnen habe?

 

Ausschlussklauseln sind auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis von ihnen hat. Zum Beispiel ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen wird, welcher eine Ausschlussfrist beinhaltet, jedoch der Arbeitsvertrag selbst keine Ausführungen bezüglich der Ausschlussfrist aufweist. Unterschreibt nun der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag, muss dieser dann auch die Ausschlussfrist aus der Betriebsvereinbarung gegen sich gelten lassen. Ferner ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Existenz derartiger Fristen zu beseitigen. Jedoch kann sich  der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer machen, wenn er gegen seine Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz (NachwG) verstößt. Hiernach muss er nämlich auf die Geltung eines Tarifvertrages mit der darin enthaltenen Ausschlussfrist hinweisen (BAG 17.03.2002 - 5 AZR 89/01).

3. Gibt es unterschiedliche Ausschlussklauseln?

Ausschlussklauseln oder Verfallsklauseln gibt es mit unterschiedlichen Inhalten, weswegen zwischen einseitigen und zweiseitigen sowie zwischen einstufigen und zweistufigen Ausschlussklauseln zu unterscheiden ist.

  • Die individuell vereinbarten einseitigen Ausschlussklauseln haben zur Folge, dass es lediglich zu einem Rechtsverlust auf einer Seite kommt, meist auf Seiten des Arbeitnehmers. Bei zweiseitigen Ausschlussklauseln kommt es gleichermaßen für den Arbeitgeber und -nehmer zum Rechtsverlust.

  • Im Rahmen einer einstufigen Verfallsfrist muss die betroffene Partei - entweder Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber - seine Ansprüche gegenüber der anderen Partei, meist schriftlich, geltend machen.

Beachte bei Formulararbeitsverträgen (AGB-ähnliche Arbeitsverträge), welche nach dem 30.09.2016 abgeschlossen wurden, Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, die eine strengere Form als die Textform vorschreiben (§309 Nr. 13 BGB i.V.m. Art. 229 §37 EGBGB).

 

  • Die zweistufige Verfallsfrist verlangt, im Unterschied zur einstufigen, dass nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs, innerhalb einer weiteren Frist Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Eine solche Ausschlussklausel kann wie folgt formuliert sein:

Alle Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden, bevor sie erlöschen. Ferner sollen die Lohnansprüche innerhalb von zwei Monaten nach einer etwaigen Ablehnung gerichtlich eingeklagt werden, ansonsten verfallen diese.

Laut dem Bundesarbeitsgericht ist es zur Wahrung beider Stufen ausreichend, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt. Hierdurch werden die ausstehenden Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit geltend gemacht.

4. Welche Unwirksamkeitsgründe einer Ausschlussfrist kann ich eventuell selber entdecken?

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen gewisse Wirksamkeitsvoraussetzungen geregelt. Darunter sind zwei Unwirksamkeitsregelungen, welche Sie gegebenenfalls schnell selber herausfinden können. Es sei jedoch vorweggesagt, dass es sich immer lohnt, seinen Vertrag oder seine Ausschlussfrist im speziellen, von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

  • Setzt eine Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten fest, ist diese unwirksam. Sollte sich solch eine derartige Frist in Ihrem Arbeitsvertrag finden, so ist diese ersatzlos zu streichen und die gesetzlichen Verjährungsvorschriften finden Anwendung.

  • Eine zweistufige Ausschlussfrist ist ebenfalls, mit der Folge, dass die gesetzliche Verjährungsfrist greift, unwirksam, wenn eine Mindestfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von weniger als drei Monaten festgesetzt ist.

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung von Ausschlussfristen, möchten Sie Ihre Ausschlussfrist prüfen lassen oder haben Sie einfach noch weitere Fragen zu diesem Thema, dann stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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