Kann mein Arbeitgeber mich dazu verpflichten, die CORONA-APP zu installieren?
Mit der Entwicklung der Corona-App und ihrer Zurverfügungstellung am 16.06.2020, offenbaren sich zugleich einige Probleme, wie zum Beispiel aus der Sicht des Datenschutzes sowie ob der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer verlangen kann die App zu installieren.
1. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) sagt nein!
Das BayLDA vertritt die Meinung, dass kein Arbeitgeber seine Beschäftigten verpflichten darf, die Corona-Warn-App zu installieren oder zu nutzen, da dies datenschutzrechtlich unzulässig ist. Dies gelte für private sowie dienstlich bereitgestellte Geräte des Arbeitnehmers. Darüber hinaus könne eine solche Nutzung auch nicht auf Basis einer Einwilligung der Beschäftigten verlangt werden. Das BayLDA kündigte Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorgaben an und droht bei Zuwiderhandlungen, was einen grundlegenden Datenschutzverstoß darstelle, mit der Verhängung von Geldbußen ("Corona-Warn-App"-BayLDA).
2. Die Interessenabwägung führt zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht BAG vom 15.04.2014 (Az.: 1 ABR 2 /13), kann der Arbeitnehmer grundsätzlich durch den Arbeitgeber zur Durchführung und Duldung datenschutzrelevanter Maßnahmen angewiesen werden, wenn die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verhältnismäßig ist, also hinter den schützenswerten Belangen des Arbeitgebers zurückbleibt. Somit soll zumindest im Einzelfall die Anweisung zur Installation der App auf dem Geschäftshandy und deren Nutzung während der Geschäftszeiten zulässig und möglich sein. Eine Installation und Nutzung der App auf privaten Geräten hingegen nicht. Auch sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten.
3. Fazit
Die Anordnung der Nutzung bzw. Installation der App durch den Arbeitgeber ist mit Vorsicht zu genießen. Zu empfehlen wäre die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Nutzung der App hinzuweisen, jedoch eine Installation und tatsächliche Nutzung dieser App als freiwillig anzumerken. Abschließend noch ein kleiner Warnhinweis für
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Arbeitgeber: Das BayLDA hält jede Anweisung oder Verpflichtung die Corona-App zu nutzen, für einen datenschutzrechtlichen Verstoß und will bei Verstößen diese mit der Verhängung eines Bußgeldes ahnden.
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Arbeitnehmer: Im Einzelfall kann die Anweisung die Corona-App auf dem Diensthandy zu nutzen, wirksam sein. Sollten Sie sich dem widersetzen, besteht die Gefahr einer Abmahnung und bei nachhaltiger Weigerung, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.