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Image by Bill Oxford

FESTNAHME

Das Wichtigste zuerst: Machen Sie keine Aussage!

 

Aufgrund der psychischen Belastung durch eine drohende Inhaftierung und das Inaussichtstellen einer eventuellen Aufhebung des Haftbefehls, bei Ablegen eines Geständnisses, knicken viele ein und machen Angaben. Doch dies kann zur Folge haben, dass durch diese Aussage der spätere Verteidigungserfolg gefährdet wird. Deswegen bleiben Sie standhaft und beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger.

1. Ablauf nach Festnahme und Rechte

Wenn jemand von der Polizei festgenommen wurde, muss dieser zunächst über seine Rechte belehrt werden, dass er sich nicht zur Sache äußern muss und er einen Verteidiger konsultieren kann (§ 114b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 StPO). Dies sollte augenblicklich passieren (sollte dies nicht geschehen sein, weisen Sie nicht die Beamten darauf hin, da wir dies ggf. zu Ihren Gunsten verwenden können).

Denn der Festgenommene ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber am nächsten Tag einem Haftrichter vorzuführen, welcher die Inhaftierung prüft und darüber entscheidet, ob die Haft aufrechterhalten wird oder nicht (§§ 115, 115a StPO).

Sollte die Haft aufrechterhalten werden, besteht die Möglichkeit eine Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zu beantragen oder eine Haftbeschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO einzulegen.

Die Untersuchungshaft wird immer dann angeordnet bzw. ihre Aufrechterhaltung, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und zusätzlich ein sog. "Haftgrund" im Sinne der §§ 112, 112a StPO vorliegt. Ein solcher kann zum Beispiel die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sein.

Die einzige Verpflichtung, der Sie als Beschuldigter unterliegen ist, dass Sie folgende Angaben zur Person machen müssen:

  • Vor-, Familien- und Geburtsname

  • Geburtstag

  • Staatsangehörigkeit

  • Familienstand

  • Wohnanschrift

Angaben darüber hinaus müssen Sie nicht machen und sollten Sie auch nicht.

2. Was kann nun mein Anwalt in dieser Situation für mich tun?

Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls sind, aufgrund des einschneidenden Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen, sehr hoch. Dennoch werden häufig durch die Strafverfolgungsbehörden diese Voraussetzungen sehr weit zu deren Gunsten ausgelegt. Denn die U-Haft ist ein bewährtes Mittel, den Tatverdächtigen zum "Reden" zu bringen, jedoch ist so eine Vorgehensweise rechtsstaatswidrig und wird auf das schärfste abgelehnt. Um solch ein Vorgehen aufzudecken und dagegen vorzugehen, werden wir, im Falle unserer Mandatierung, sofort Einsicht in die Ermittlungsakte sowie einen Haftprüfungstermin beantragen, um so gegebenenfalls eine Aufhebung des Haftbefehls zu erwirken.

Neben dem bereits oben erwähnten, ist ein weiterer Punkt, der für die Beauftragung eines Verteidigers spricht, der, dass fast die Hälfte aller Rechtsmittel die gegen einen Haftbefehl eingelegt werden, zur Freilassung des Inhaftierten führen.

Darüber hinaus ist es uns wichtig, dass wir bei unserer Mandatsbetreuung nicht nur als Beistand des Inhaftierten fungieren, sondern ebenfalls für die Familie als Ansprechpartner da sind.

 

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder brauchen Sie einen Anwalt für einen Angehörigen, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In Notfällen erreichen Sie uns auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der +49 (0)159 - 0191 8212.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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