KÜNDIGUNG PER WHATS APP ETC.
Eine Kündigung sowie ein Aufhebungsvertrag unterliegen nach § 623 BGB dem Schriftformerfordernis. Dieses ist gewahrt, wenn die Erklärung eigenhändig schriftlich im Original oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.
Folglich ist es nicht ausreichend, dass sich schriftlich über die Aufhebung geeinigt oder eine Kündigung formuliert wurde, wenn diese nicht unterzeichnet ist.
1. Müssen beide Parteien unterzeichnen oder lediglich die Arbeitgeberseite?
Um die Schriftform zu wahren, muss die Arbeitgeberseite zwingend die Kündigung oder Aufhebung "eigenhändig unterzeichnen". Dies kann durch den Geschäftsführer, einen Prokuristen oder durch einen kündigungsberechtigten Mitarbeiter erfolgen.
ACHTUNG: Auf eine entsprechende Bevollmächtigung des Unterzeichners auf Arbeitgeberseite, ist zwingend zu achten. Andernfalls kann die Kündigung aus diesem Grund unwirksam sein.
Vom Arbeitnehmer hingegen muss die Kündigung nicht unterzeichnet werden, denn bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Diese entfaltete bereits mit Übergabe der Originalfassung ihre Rechtskraft. Ob die Kündigung dann tatsächlich begründet ist oder nicht, kann im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren festgestellt werden.
Anders verhält es sich mit einem Aufhebungsvertrag. Dieser muss ebenfalls vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden, um seine Rechtskraft zu entfalten.
2. Ist nun eine Kündigung per WhatsApp, SMS, E-Mail oder mündlich wirksam?
Dem oben geschilderten zur Folge gilt für alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind, die Schriftformerfordernis. Dieses ist nicht bei einer Kündigung per WhatsApp, E-Mail, SMS oder mündlich eingehalten. Sofern der Aufhebungsvertrag oder die Kündigung in dieser Form erfolgt, dürfte die Kündigung oder/und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vereinbart worden sein, so dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder sind Sie von einer Kündigung betroffen oder wollen Sie jemandem kündigen, können Sie gerne einen Termin per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular vereinbaren.