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Denkender Mann auf Couch
KÜNDIGUNG

Wird man gekündigt, sei es ordentlich oder außerordentlich, so ist man in den meisten Fällen geschockt oder weiß nicht weiter, doch es ist Eile geboten, weswegen Sie sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen sollten!

1. Warum muss ich schnell handeln und was sollte ich unbedingt beachten?

 

Haben Sie nun eine Kündigung erhalten, so müssen Sie schnell handeln, denn eine Klage gegen diese Kündigung (Kündigungsschutzklage) kann, in fast allen Fällen, beim Arbeitsgericht nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (3-Wochen-Frist) eingereicht werden.

Im Falle von Sonderkündigungsschutz kann der Zeitpunkt des Fristbeginns variieren, wenn behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Doch auch hier kann es sein, dass die Frist dennoch ab Zugang der Kündigung zu laufen beginnt, weswegen Ihnen auch hier zu empfehlen ist, die 3-Wochen-Frist zu wahren.

Des Weiteren raten wir Ihnen unabhängig davon, ob Sie nun vor Gericht gehen möchten oder nicht, die 3-Wochen-Frist zu berücksichtigen, denn nach Ablauf dieser Frist greift die Wirksamkeitsfiktion, d.h. die Kündigung ist wirksam (selbst wenn diese es nicht war!) und erschwert somit eine eventuelle außergerichtliche Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber (z.B. bezüglich einer Abfindung).

Auch sollten Sie, vorausgesetzt Sie wollen Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, sich nach Erhalt der Kündigung innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB III), um so eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten zu vermeiden.

Dienstliche Gegenstände (zum Beispiel Dienstwagen), welche Ihnen auch zum privaten Gebrauch überlassen wurden, müssen auch nicht immer unmittelbar nach Aufforderung an den Arbeitgeber herausgegeben werden (meist bei Freistellungen). Hierfür sollte die Überlassungsvereinbarung geprüft werden, denn ggf. könnten Sie einen Schadensersatzanspruch haben.

 

2. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ich die 3-Wochen-Frist nicht gewahrt habe?

Wird die Frist versäumt, besteht die Möglichkeit, dass man einen Wiedereinsetzungsantrag stellt. Dies ist jedoch nur Erfolg versprechend, wenn

  • es Ihnen aus triftigem Grund nicht möglich war, die Frist zu wahren und

  • Sie die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses, aufgrund dessen Sie die Frist versäumt haben, nachholen.

Fehlen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag, gilt die Kündigung als wirksam (s.o. Wirksamkeitsfiktion). Auch ist es dann in der Regel nicht mehr möglich gegen die Kündigung vorzugehen oder eine Abfindung zu erwirken.

 

3. Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Die Unwirksamkeit / Sozialwidrigkeit einer Kündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Im Folgenden haben wir Ihnen ein paar Beispiele aufgelistet, welche zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können:

  • Es liegt kein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für eine ordentliche Kündigung oder kein wichtiger Grund für eine fristlose/außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vor;

  • Die Sozialauswahl der Kündigung war fehlerhaft, da der Arbeitgeber soziale Kriterien bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hat;

  • Ein Grund für eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung liegt zwar vor, aber es fehlt  an einer notwendigen vorherigen Abmahnung;

  • Der Betriebsrat, wenn einer vorhanden ist, wurde nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört;

  • Es fehlt an der nach § 623 BGB erforderlichen Schriftform der Kündigung;

  • Es fehlt an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Eine Kündigung ist sogar unter Umständen ausgeschlossen oder nur unter strengeren Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel:

  • Es besteht ein Sonderkündigungsschutz, wie zum Beispiel bei Schwangeren und Müttern bis 4 Monate nach der Entbindung, während der Elternzeit, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder

  • bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines Tarifvertrags (oder Arbeitsvertrags) unkündbar sind.

 

4. Abfindung bei Kündigung

Die Abfindung stellt meist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar und wird im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses in der Form eines Vergleiches zwischen den Parteien vereinbart.

Die Höhe der Abfindung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere hat die Rechtslage und die Interessen der Beteiligten einen großen Einfluss. Auch ist es möglich, dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Abfindung gem. § 1a KSchG gewährt, wenn der Arbeitnehmer als Gegenleistung auf gerichtliche Schritte verzichtet. Ferner sind auch Abfindungsansprüche aufgrund eines Sozialplans möglich.

 

5. Muss der Grund für meine Kündigung in der Kündigung angegeben werden?

Grundsätzlich muss der Grund für die Kündigung nicht in der Kündigung angegeben werden (hiervon gibt es wenige Ausnahmen), was die meisten Arbeitgeber auch gerne nicht tun. Dies hat zur Folge, dass man Klage erheben muss, um Informationen darüber zu erlangen, weswegen einem gekündigt wurde.

 

6. Hat die Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen Einfluss auf mein Arbeitslosengeld?

 

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat keinen Einfluss auf Ihr Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird Ihnen für gewöhnlich ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) gewährt, unabhängig davon, dass Sie die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen.

 

7. Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Besteht ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers diesen anhören nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Unterlässt der Arbeitgeber diese Anhörung, so ist die Kündigung unwirksam. Wird der Betriebsrat gehört, kann dieser zwar in der Regel die Kündigung nicht untersagen, aber seine Bedenken anmelden oder der Kündigung widersprechen. Hat der Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, stehen dem Arbeitnehmer weitergehende Rechte zu.

 

8. Darf mir bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gekündigt werden?

 

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a  Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil (sog. wirtschaftliche Einheit) durch Rechtsgeschäft von einem Arbeitgeber (Inhaber) auf einen anderen Inhaber übergeht.

Erfolgt nun eine Kündigung aufgrund des Betriebsübergangs, so ist diese nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Ähnlich ist es auch mit Aufhebungsverträgen, welche im Rahmen eines Betriebsübergangs angeboten werden.

Beachten Sie jedoch, dass eine Kündigung aus anderen Gründen vom Betriebsübergang unberührt bleibt (§ 613a Abs. 4 S.2 BGB).

Nach §613a Abs. 6 BGB hat man auch als Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses.

 

9. Was bedeutet eine Kündigung mit Freistellung?

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, das heißt man muss bis zum Ablauf der Frist noch regulär zur Arbeit erscheinen. Manchmal will der Arbeitgeber jedoch, dass der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit nicht mehr zur Arbeit kommt. Dies kann erreicht werden, in dem der Arbeitgeber den ordentlich gekündigten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht "freistellt".

Dies hat zur Folge, dass man nicht mehr arbeiten muss, aber man dennoch einen Anspruch auf sein Gehalt hat.

 

10. Ist es mir möglich, dass ich während eines Kündigungsschutzverfahrens einen neuen Arbeitsplatz annehme?

Ja, das ist Ihnen möglich! Sollte dann das Arbeitsgericht im Rahmen des Prozesses feststellen, dass die damalige Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war, können Sie entweder das neue wieder beenden und zum alten zurückkehren oder stattdessen das neue behalten und aus dem alten ausscheiden. Nachteile entstehen Ihnen keine.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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