KÜNDIGUNG NACH SCHWEREN RASSISTISCHEN UND BELEIDIGENDEN AUSSAGEN
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23.12.2020 (Az.: 5 Sa 231/20) die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters wegen schwerer rassistischer und beleidigender Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern bestätigt.
Der Kläger war seit dem 01.09.1981 als Facharbeiter bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Der 55-jährige Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. anerkannt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamtes am 26.10.2019 zum 31.05.2020. Sie wirft dem Kläger schwere rassistische und beleidigende Äußerungen gegenüber türkischstämmigen Fremdfirmenmitarbeitern vor. Der Kläger hat diese bestritten sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung gerügt.
Das LArbG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab, da feststehe, dass der Kläger am 08.01.2019 in der Werkstattküche, auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, folgendes geantwortet hat: "Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte der Kläger Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Nigger“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Diese hatten sich deshalb nicht bereits vorher beschwert, da der Kläger behauptete, dass man ihm „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und daher unkündbar sei.
Aufgrund dieser Äußerungen sei die Kündigung sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Bezeichnungen als „Ölaugen“, „Nigger“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare Beleidigungen. Was dann in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Klägers vom 08.01.2019 seinen Höhepunkt erreichte. Diese Bemerkung reduziert die türkischen Arbeitskollegen auf lebensunwerte Wesen und stellt einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her.
Eine vorherige Abmahnung des Klägers war aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens entbehrlich. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstandes und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus. Der Vorfall vom 08.01.2019 allein offenbart eine derart menschenverachtende Einstellung des Klägers gegenüber den türkischstämmigen Beschäftigten, weswegen es nicht zumutbar ist für die Beklagten, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Auch wurde der Kläger vor seinen Äußerungen zur „Gaskammer“ in keiner Weise von anderen Mitarbeitern gereizt oder verbal angegriffen. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern der Kläger bereits zuvor andere Mitarbeiter wiederholt erheblich beleidigt und zusätzlich seinen sozialen Besitzstand dazu ausgenutzt hat, sich als unangreifbar darzustellen. Mangels örtlicher Schwerbehindertenvertretung sei die zuständige Gesamtschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.
Das LArbG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.