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NICHT GERINGE MENGE

Der Begriff "nicht geringe Menge" folgt aus den §§ 29a Abs.1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 sowie 30a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und hat bei dessen Vorliegen, eine nicht unerhebliche Strafschärfung zur Folge. Zum Beispiel erhöht sich die Strafandrohung für den Besitz von Betäubungsmitteln von einer möglichen Geldstrafe (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), was ebenfalls dazu führt, dass auch nicht mehr ein Vergehen, sondern ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB vorliegt. Deswegen ist es gut zu wissen, wann und unter welchen Bedingungen von einer "nicht geringen Menge" gesprochen wird.

 

1. Die sog. "nicht geringe Menge" mit Beispieltabelle

Zur Bestimmung, ob eine "nicht geringe Menge" vorliegt, ist entscheidend, welchen Wirkstoffgehalt das jeweilige Betäubungsmittel hat und ob dieser den für das jeweilige Betäubungsmittel durch die Rechtsprechung festgelegten Grenzwert erreicht oder übersteigt. Das heißt entscheidend ist nicht die Gesamtmenge. (z.B. 1 kg Cannabis), sondern der darin enthaltene Wirkstoffgehalt (z.B. 180 g Tetrahydrocannabinol - THC).

 

Wird der unten angegebene Grenzwert nicht erreicht, liegt keine "nicht geringe Menge" vor.

BETÄUBUNGSMITTEL

WIRKSTOFFGRENZE

SOG. "NICHT GERINGE MENGE"

KONSUMEINHEITEN

Amphetamin (Speed / Pep)

Amphetaminderivate (MDA, MDMA, MDE, MDEA)

Haschisch / Marihuana / Cannabis

Heroin

Khat

Kokain

Lysergsäurediethylamid (LSD)

Methamphetamin (Crystal-Meth)

Morphin

Subutex

10 g Amphetaminbase

30 g Base bzw. 35 g Hydrochlorid

7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)

1,5 g Heroinhydrochlorid

30 g Cathinon

5 g Kokainhydrochlorid (KHCI)

6 mg Lysergsäurediethylamid

5 g Methamphetamin-Base

4,5 g Morphinhydrochlorid

450 mg Buprenorphinhydrochlorid

200 Dosen à 50mg

./.

 

 

500 Dosen à 15 mg

30 Dosen à 50 mg

./.

./.

120 Dosen à 50 µg

./.

45 Dosen à 100 mg

./.

2. Schätzung der "nicht geringen Menge“

Ist eine Prüfung des Wirkstoffgehaltes durch die Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, kann der Wirkstoffgehalt durch Schätzung festgelegt werden. Hierfür werden verschiedene  Kriterien herangezogen, wie zum Beispiel die Qualitätsbewertung des Betäubungsmittels durch Tatbeteiligte oder der bezahlte und/oder vereinbarte Kaufpreis für das Betäubungsmittel.

Falls das Gericht durch die Einlassung des Angeklagten eine Feststellung dahingehend treffen kann, dass das Betäubungsmittel eine mittlere Qualität aufweist, darf es auf statistische Erfahrungswerte zurückgreifen und von einer durchschnittlichen Qualität ausgehen.

3. Wie ist es mit der "nicht geringen Menge", wenn unterschiedliche Betäubungsmittel gegeben bzw. in Besitz sind?

In solch einem Fall kommt es für die Bestimmung auf die Summe der Wirkstoffmengen an, folglich sind die jeweiligen Prozentsätze zu addieren. Übersteigt die Summe der Einzelwerte die 100 %, so liegt eine "nicht geringe Menge" vor.

Hierzu folgendes Beispiel:

Bei A wird im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle 60 g Cannabis (Wirkstoffgehalt von 10 % = 6 g THC) und 7 g Heroin (Wirkstoffgehalt von 10 % = 0,7 g Heroinhydrochlorid) gefunden.

In Bezug auf das Cannabis hat der A 80 % (6 : 7,5 = 0,8 = 80 %) der "nicht geringen Menge" und hinsichtlich dem Heroin 46,6 % (0,7 : 1,5 = 0.4666 = 46,6 %) erreicht. Damit hat der A bei Cannabis und dem Heroin 126,6 % der "nicht geringen Menge" für beide Betäubungsmittel erreicht.

Haben Sie noch weitere Fragen zu dem Thema oder benötigen Sie einen Rechtsanwalt wegen eines Betäubungsmittelverstoßes, dann zögern Sie nicht und kontaktieren uns.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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