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PAKETSCANNER ALS ELEKTRONISCHES GERÄT IM SINNE VON § 23 Abs. 1a StVO

Das Oberlandesgericht Hamm hält in seiner Entscheidung vom 03.11.2020 (Az.: 4 RBs 345/20) die Geldbuße in Höhe von 120 EUR für die Nutzung eines Paketscanners während der Fahrt für gerechtfertigt.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war folgender:

Der Fahrer eines Paketdienstes bediente während der Fahrt seinen Paketscanner und wurde dabei erwischt, wie er den Scanner halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte. Der Scanner dient dazu, dem Fahrer auszuführende Aufträge anzuzeigen, indem ihm von diesem Gerät die Lieferadresse angezeigt wird und er bei Auslieferung den Auftrag als erledigt markieren kann, was der Spedition dann elektronisch mitgeteilt wird. Ein solcher Scanner ähnelt dem Aussehen nach einem Mobiltelefon, es ist nur etwas breiter, verfügt über ein Display mit Tastatur und wird per Batterie oder Akku betrieben. Das Amtsgericht verurteilte den Paketzusteller zu einer Geldbuße in Höhe von 120 ,- EUR.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des AG und hielt die Geldbuße in Höhe von 120 ,- EUR für gerechtfertigt, denn der Paketscanner stelle ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar. Die Nutzung jeglicher elektronischer Geräte während der Fahrt, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, sei verboten. Der Scanner sei genau so ein elektronisches Gerät, da es dem Nutzer die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen anzeigt und diene damit der Information und Organisation. Der Fahrer hielt den Scanner in der Hand, tippte auf die Tastatur, so dass er das Gerät aufgenommen und bedient habe. Der Gesetzgeber habe aber der gefährlichen Ablenkung der Fahrer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte durch das Verbot entgegenwirken wollen, weswegen sich die Vorschrift nicht allein auf Mobiltelefone beschränke.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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