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Zweifel an der persönlichen Eignung für den Polizeiberuf

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin befand in seinem Beschluss vom 21.03.2021 (Az.: 5 L 78/21), dass es einem Bewerber an der persönlichen Eignung für den Polizeidienst fehlen kann, wenn dieser eine Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus hat. Dies befand das VG Berlin im Rahmen einer Eilentscheidung.

Der Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt:

Ein Mann wollte zum 01.03.2021 beim Land Berlin in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden, doch dies wurde durch die Berliner Polizeipräsidentin abgelehnt, wegen den aus der sog. Leumundsprüfung (Prüfung der persönlichen Eignung für den Polizeiberuf) erlangten Erkenntnissen. Diese habe ergeben, dass der Bewerber räumlich, freundschaftlich und auch verwandtschaftlich "kriminalitätsbelasteten Milieus" sehr nahestehe. Zwar sei der Bewerber selber nicht vorbestraft, jedoch besteht ein nicht unerhebliches Risiko eines Interessenkonfliktes, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf steht. Auch sei die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausübung des Bewerbers zu befürchten.

Gegen die Entscheidung der Polizeipräsidentin wehrte sich der Bewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und wollte mit dem Eilantrag bezwecken, entweder zum 01.03. oder 01.09.2021 bei der Polizei eingestellt zu werden.

Das VG Berlin lehnte jedoch den Eilantrag ab. Aufgrund des Verdachts der Nähe des Bewerbers zu kriminalitätsbelasteten Milieus bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Zwar sei der Bewerber nicht vorbestraft und habe die Verbindungen bestritten, jedoch seien weitere Aufklärungen zu einer Beziehung zu kriminellen Clanmitgliedern erforderlich, um endgültig die persönliche Eignung zu beurteilen. Bis die Vorwürfe gegen den Bewerber nicht geklärt seien, dürfe dieser nicht eingestellt werden. Eine abschließende Entscheidung könne aber erst im Klageverfahren erfolgen, da der weitere Sachverhalt noch aufgeklärt werden müsse.

Das Landeskriminalamt (LKA) störten vor allem die engen Kontakte des Bewerbers mit einer Person, die bereits 29-mal polizeilich in Erscheinung getreten sei. In 24 Fällen war die Person Gewaltdelikten wie einfacher oder gefährlicher Körperverletzung verdächtig. Hinzu kämen Betrugsdelikte, Diebstähle und Bedrohung. Unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten aus dem Bereich der Clankriminalität begingen.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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