
BESUCH IN DER U-HAFT
Befindet sich ein Angehöriger in der Untersuchungshaft stellt dies meist eine enorme Belastung für die Familie und Freunde des Inhaftierten dar. Im Normalfall wissen die Angehörigen dann auch nicht, wie sie den Inhaftierten erreichen, bzw. ob sie ihn überhaupt besuchen können. Als erstes möchten wir Ihnen mitteilen, dass jeder Inhaftierte das Recht auf Besuch hat. Wie das alles dann genau abläuft, wird im Folgenden erläutert.
1. Besuchsmöglichkeit und Ablauf
Zunächst ist herauszufinden, in welcher Justizvollzugsanstalt (JVA) der verhaftete Angehörige ist. Das ist leider nicht immer das nächstgelegene Gefängnis. Entscheidend in welche Haftanstalt der Angehörige kommt hängt von mehreren Faktoren ab, wie zum Beispiel vom Tatvorwurf oder der aktuellen Belegungszahl der jeweiligen JVA. In Verfahren mit mehreren Beschuldigten wird in der Regel die getrennte Unterbringung angeordnet, mit der Folge, dass alle Beschuldigte über mehrere Haftanstalten verteilt werden.
Sollte man nun in Erfahrung gebracht haben, in welcher JVA der Angehörige sich befindet, muss man zunächst um diesen besuchen zu können, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Bezeichnung des jeweiligen Aktenzeichens und Ihrer Personalien, einen Sprechschein beantragen. Hat man Ihnen nun einen Sprechschein erteilt, müssen Sie bei der JVA telefonisch einen Besuch vereinbaren. Ebenfalls ist erforderlich, dass bei der Terminvereinbarung angegeben wird, ob die Sprache bei Ihrem Besuch auf Deutsch erfolgt oder nicht.
Der Grund hierfür ist, dass jeder Besuch von Angehörigen/Freunden optisch überwacht wird und gegebenenfalls auch mitgehört werden kann. Somit ist bei einer Gesprächsführung in nicht deutscher Sprache, die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich, welcher die Unterhaltung ins Deutsche übersetzt.
Wie viele Personen den Inhaftierten gleichzeitig besuchen dürfen, wird durch die jeweilige JVA geregelt. Streben Sie regelmäßige Besuche an, sollten Sie einen Dauersprechschein beantragen. Bitte beachten Sie, dass jeder Besucher zu jedem Besuch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen muss!
Wenn Sie möchten, übernehmen wir im Rahmen einer Mandatierung den oben geschilderten Prozess für Sie.
2. Kann ich meinem Angehörigen/Freund den Aufenthalt durch das Mitbringen von Geld, Gegenständen oder Kleidung in die JVA erleichtern?
Eine Übergabe von Gegenständen (aller Art) oder Geld ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für die Übergabe von Wäsche und Kleidung ist eine vorherige Genehmigung der Gefängnisleitung erforderlich. Die an dem Süßigkeitenautomaten im Besucherbereich erworbenen Gegenstände können Sie dem Angehörigen aushändigen lassen. Da den Inhaftierten der Besitz von Bargeld untersagt ist, hat jeder ein sog. "Hauskonto". Hierauf können Sie Geld überweisen. Von diesem Geld kann sich der Inhaftierte dann Obst, Kaffee, Zigaretten etc. und sogar einen Fernseher kaufen. Jedoch ist zu beachten, dass der Inhaftierte in der Regel nur maximal 150 EUR/Monat in der JVA ausgeben darf. Des Weiteren sollte die Überweisung auf das Konto möglichst schnell erfolgen, da der Prozess etwas dauert bis dem Inhaftierten das Geld zur Verfügung steht.
Die jeweilige Kontoverbindung finden Sie auf der Website der entsprechenden JVA (hier zum Beispiel für die JVA München). Wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Überweisung angeben:
Eigengeld für: Name und Vorname des Angehörigen, Geburtsdatum und JVA.
In Bezug auf Festtage (Geburtstag, Weihnachten etc.) gibt es in den jeweiligen JVAs gewisse Ausnahmen für den Empfang von Paketen. Informationen hierüber finden Sie ebenfalls auf den Websites der entsprechenden JVAs.
3. Schriftverkehr mit dem Angehörigen
Da der Inhaftierte nur in Ausnahmefällen telefonieren darf, hat dieser die Möglichkeit so viele Briefe zu versenden und zu empfangen wie er mag.
Dabei sind jedoch zwei Sachen dringend zu beachten:
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Der Briefwechsel wird von dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt überwacht, weswegen wir Ihnen dringendst davon abraten, sich mit dem Inhaftierten über die ihm zur Last gelegten Straftaten auszutauschen.
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Ebenfalls darf der mandatierte Rechtsanwalt auch nicht Briefe von Ihnen oder vom Inhaftierten, ohne die vorherige Inkenntnissetzung des jeweiligen Staatsanwaltes oder Richters, in die JVA hinein oder aus der JVA heraus mitnehmen!
Sollten Sie weitere Fragen haben oder wurde ein Angehöriger festgenommen, können Sie sich gerne unverzüglich mit uns in Verbindung setzen und wir helfen Ihnen weiter.
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.