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URLAUB

Nach dem § 1 des Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Dieser Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr aufs Neue und kann auch nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wird einem Arbeitnehmer sein Urlaubsanspruch nicht gewährt, kann er diesen gerichtlich durchsetzen.

1. Ab wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?

Gemäß § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vor dem Ablauf dieser sechs Monate besteht zwar kein Urlaubsanspruch in voller Höhe, jedoch auf Teilurlaub.

Dieser ist nach § 5 Abs. 1  BUrlG zeitanteilig für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln, dabei werden halbe Urlaubstage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Urlaubstage von weniger als einem halben Tag sind nicht auf- oder abzurunden, sondern in voller Höhe zu berücksichtigen.

Hierzu ein Rechenbeispiel ausgehend von 20 Urlaubstagen im Jahr:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021

(20 : 12) x 4 = 6,66 Tage Urlaubsanspruch, dieser wird auf 7 Tage aufgerundet.

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2021 bis zum 28.02.2021

(20 : 12) x 2 = 3,33 Tage Urlaubsanspruch, dieser wird nicht auf- oder abgerundet.

2. Kann mein Chef mir vorschreiben, wann ich meinen Urlaub zu nehmen habe oder kann ich dies selber bestimmen?

Grundsätzlich ist der Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu gewähren, wobei dieser die Urlaubswünsche des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen hat. Hiervon kann der Arbeitgeber jedoch abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem Urlaubswunsch entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Dabei sind jedoch die berechtigten Belange des Betriebes und das Interesse des Arbeitnehmers, zur beantragten Zeit Urlaub zu machen, angemessen gegeneinander abzuwägen.

Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ab, muss er dies mit einem berechtigten Interesse begründen können.

3. Gibt es eine gesetzliche Mindestzahl an Urlaubstagen im Jahr, welche mir gewährt werden müssen?

 

Laut § 3 Abs. 1 BUrlG stehen jedem Arbeitnehmer, ausgehend von einer sechs Tage Arbeitswoche, 24 Urlaubstage pro Jahr zu. Das heißt ist in dem Arbeitsvertrag eine fünf Tage Woche vereinbart, beläuft sich der Mindesturlaubsanspruch auf 20 Tage ((24 : 6) x 5 = 20). Arbeitet hingegen jemand zum Beispiel in Teilzeit nur einmal die Woche, beläuft sich der gesetzliche Urlaubsanspruch auf 4 Tage im Jahr ((24 : 6) x 1).

Diese gesetzlichen Mindesturlaubstage müssen, vorausgesetzt die Wartezeit von sechs Monaten ist erfüllt (s.o.), im Jahr gewährt werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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