WEIHNACHTSGELD
Zu Beginn müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch in Deutschland auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes gibt. Dennoch zahlen erfreulicherweise viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern zum Jahresende eine Gratifikation in der Form des sog. Weihnachtsgeldes. Auch wenn es keine spezielle gesetzliche Regelung für die Zahlung von Weihnachtsgeld gibt, kann der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch diesbezüglich gegen seinen Arbeitgeber haben, worauf wir im Folgenden eingehen möchten.
1. Zählt mein Weihnachtsgeld zu meinem Lohn und wie viel bekomme ich?
Bei dem Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Gratifikation (Sonderzahlung) durch den Arbeitgeber, die zusätzlich zu dem laufenden Gehalt gewährt wird. Bei dieser Sonderzahlung handelt es sich um zusätzliches Arbeitsentgelt, welches als Bruttobetrag ausgezahlt wird und versteuert werden muss.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann, sowie der Weihnachtsgeldanspruch an sich (s.u.), vertraglich geregelt werden (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag sowie betriebliche Vereinbarung). Ist dies geschehen, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auch nicht verringern.
Anders ist dies, wenn die Höhe nicht vereinbart wurde, denn dann kann der Arbeitgeber die Höhe jedes Jahr neu festlegen.
2. Wann habe ich nun einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Wie bereits oben erwähnt, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Weswegen es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, eine solche Gratifikation zu gewähren oder auch nicht.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Zahlung von Weihnachtsgeld (oder auch einem 13. Gehalt) im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist. Dann kann sich hieraus ein Anspruch ergeben.
Darüber hinaus kann sich aber auch ein Anspruch aus sog. "betrieblicher Übung" ergeben. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber drei aufeinanderfolgende Jahre ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe zahlt, ohne dass ein solches vertraglich vereinbart wurde.
BEACHTE: Damit eine betriebliche Übung anzunehmen ist, darf die Zahlung nicht unter einem Vorbehalt vom Arbeitgeber getätigt worden sein. Das heißt wenn zum Beispiel der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine freiwillige und eventuell einmalige Leistung handelt, tritt keine betriebliche Übung ein und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch aus betrieblicher Übung.
Des Weiteren kann sich auch im Einzelfall ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus dem Gleichheitsgrundsatz ergeben. Wenn zum Beispiel manche Arbeitnehmer im Unternehmen ein Weihnachtsgeld gewährt bekommen, andere jedoch nicht. Häufig davon betroffen sind Arbeitnehmer in Teilzeit oder auf 450-Euro-Basis. Auch diese haben dann in solchen Fällen einen Anspruch nach dem Gleichheitsgrundsatz auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes.
3. Kann mir mein Weihnachtsgeld, aufgrund meiner Kündigung gekürzt werden?
Ist der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der betrieblichen Vereinbarung geregelt, findet sich meistens auch eine Regelung zu einer möglichen Kürzung des Anspruchs im Falle einer Kündigung, in dem jeweiligen Vertrag.
Ist dem nicht so, so muss ermittelt werden, ob das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung mit Entgeltcharakter oder als Belohnung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu sehen ist.
Handelt es sich bei dem Weihnachtsgeld um Entgeltcharakter, also um ein 13. Monatsgehalt, welches vertraglich geregelt ist, so kann der Arbeitgeber dieses um den Zeitraum kürzen, in welchem der Arbeitnehmer vor Jahresende ausgeschieden ist.
Stellt das Weihnachtsgeld eine Belohnung für die Betriebstreue des Arbeitnehmers dar, so darf eine Kürzung des Weihnachtsgeldes, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor Jahresende ausscheidet, nicht ohne die Zustimmung dessen erfolgen.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder brauchen Sie Hilfe bezüglich der Gestaltung von Freiwilligkeitsklauseln, können Sie gerne einen Termin bei uns vereinbaren.
* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.