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DARF DIE POLIZEI MEIN HANDY PER FACE-ID ENTSPERREN?

Mittlerweile bietet fast jedes Handy die Möglichkeit an, es per sog. "Face-ID", also mittels Gesichtserkennung, zu entsperren. Doch wie ist es nun, wenn die Polizei von einem verlangt, sein Handy mittels Face-ID zu entsperren, obwohl man dies nicht will?

1. Der Face-ID-Vorgang

Zunächst einmal handelt es sich bei der Face-ID um eine Entsperrfunktion, welche sich mittels 30.000 Infrarotpunkten die Gesichtsstruktur des Anwenders merkt und welche über ein eigenes Kamerasystem läuft. Zwingend erforderlich, damit der Entsperrvorgang erfolgen kann ist, dass man die Augen geöffnet hat und unmittelbar in das Smartphone schaut.

2. Darf die Polizei mein Handy mittels „Face-ID“ entsperren, um es durchsuchen zu können?

Das Wichtigste zuerst: Man ist nicht verpflichtet, der Polizei seinen Entsperrcode, sei es per Face-ID, Wischfunktion, Pin usw., herauszugeben!!

 

Denn im deutschen Strafrecht besteht der zu wahrende Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (lat. nemo tenetur se ipsum accusare). Das bedeutet, man ist nicht dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen oder durch eine Aussage selbst zu belasten, also an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken. Folglich habt Ihr das Recht, die Herausgabe zu verweigern, sowie keine Aussage zu machen (Aussage als Beschuldigter), woraus euch auch kein Nachteil erwachsen darf.

Verweigert Ihr nun die Herausgabe, kann es sein, dass die Polizei annimmt, Ihr hättet etwas zu verheimlichen und dann gewisse Einschüchterungsmethoden vornimmt, um so dann doch noch an den Zugang zu gelangen, wie zum Beispiel mit folgender Aussage: "Gut, wenn Sie den PIN nicht rausgeben wollen, dann kommen wir auch so daran, aber dann sollte Ihnen bewusst sein, dass das extrem kostspielig für Sie wird." Hier raten wir Euch einfach standhaft zu bleiben und von Euerem Recht der Selbstbelastungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Zwar hat die Polizei bei solchen Aussagen nicht ganz Unrecht, denn ihr ist es durchaus möglich, unter zur Hilfenahme von Spezialfirmen, sich auch ohne Eingabe des jeweiligen Entsperrvorgangs Zugriff zu dem Handy zu verschaffen, dies ist jedoch ein langwieriger und Kosten aufwändiger Prozess. Des Weiteren stellt die Einsicht in das Smartphone ein Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, somit in das aus dem Grundgesetz folgende Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, weswegen der Eingriff auch verhältnismäßig sein muss! An der Verhältnismäßigkeit würde es zum Beispiel fehlen, wenn die Polizei aufgrund des Tatvorwurfs einer einfachen Beleidigung Ihr Handy durchsuchen möchte.

Es besteht noch keine einheitliche Beurteilung, ob die Polizei den Finger zum Entsperren der Touch-ID auf das Handy legen darf. Dies wird jedoch überwiegend als zulässig erachtet. Der Unterschied jedoch bei der Face-ID ist, dass man aktiv auf das Smartphone schauen, also zumindest seine Augen offen haben muss. Was als aktives Mitwirken zu erachten ist, da man ganz einfach den Zugriff durch das Schließen der Augen verhindern kann. Das heißt zwingt nun die Polizei einen in das Handy zu schauen, würde man aktiv an seiner Überführung mitwirken, was eine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes darstellen kann. Auch wäre es möglich, dass hierin eine unzulässige Vernehmungsmethode zu sehen ist, mit der Folge, dass der Inhalt des Handys für das weitere Verfahren unverwertbar ist.

3. Fazit 

Es besteht keine Verpflichtung ihrerseits, dass Sie Ihren PIN an die Polizei herausgeben oder aktiv in die Kamera schauen müssen, um es per Face-ID zu entsperren. Wir raten Ihnen auch, von Ihrem Schweigerecht, sowie von Ihrem Recht der Selbstbelastungsfreiheit Gebrauch zu machen.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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