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Sonniger Strand

URLAUB UND KÜNDIGUNG

Generell ist der Urlaub in der Form zu gewähren, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, unter Fortzahlung seines Lohns, von der Arbeit für die beantragte Zeit freigestellt wird, um Erholungsurlaub zu machen.

1. Was ist, wenn das jedoch nicht mehr möglich ist?

Wird man gekündigt und die verbleibende Restdauer des Arbeitsverhältnisses reicht nicht mehr aus, um den Resturlaub zu nehmen, so hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das heißt, dass der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten wird.

 

2. Wie berechnet man den Urlaubsabgeltungsanspruch?

Die Bemessung des Urlaubsentgeltes richtet sich nach § 11 BUrlG. Dieser besagt, dass zunächst der Wert einer Arbeitswoche ermittelt werden soll. Dafür berechnet man zunächst sein Quartalsgehalt, indem man sein Brutto-Monatsgehalt mal drei nimmt. Dieses Quartalsgehalt teilt man dann durch 13 Wochen (Ein Quartal = 13 Wochen) und erhält dann als Ergebnis den Wert seiner Arbeitswoche.

Um aber den Urlaubsabgeltungsanspruch auf den Tag genau zu berechnen, teilt man dann den Wert seiner Arbeitswoche durch seine vertraglich festgesetzten Arbeitstage pro Woche. Zur Verdeutlichung ein Rechenbeispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet vollzeitig fünf Tage die Woche für 5.000 EUR brutto im Monat und hat einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 10 Tagen.

Dann beläuft sich sein Quartalsgehalt auf 15.000 EUR brutto (5.000 x 3) und sein Wochengehalt auf 1.153,85 EUR brutto (15.000 : 13). Der Wert seines arbeitstäglichen Gehalts und folglich auch der Wert seines Urlaubstages sind dann 230,77 EUR brutto (1.153,85 : 5).

Was dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.307,70 EUR brutto ergibt.

3. Wird der Urlaub aus dem Vorjahr ebenfalls mit abgegolten?

Laut § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, wird er nur zum Teil oder gänzlich nicht in Anspruch genommen, verfällt der Resturlaub oder der ganze Urlaub somit zum 31.12. Eine Übernahme des Urlaubs in das Folgejahr ist nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG  nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen solche vor, muss der Vorjahresurlaub darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres gewährt und genommen werden.

Wird zum Beispiel einem Arbeitnehmer im letzten Quartal eine Kündigung mit längerer Kündigungsfrist ausgesprochen, sollte der Betroffene darauf achten, dass er seinen Jahresurlaub bis zum 31.12. nimmt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sich, zu Recht, bei einem Abgeltungsanspruch im neuen Jahr darauf beruft, dass der Vorjahresurlaub bereits verfallen sei und deswegen keine Rolle mehr für die Abgeltung spielt.

Daher ist für die Urlaubsabgeltung darauf zu achten, dass wenn ein Jahreswechsel ansteht, Übertragungsgründe bestehen und das Arbeitsverhältnis bis spätestens Ende März beendet ist, um so den Untergang des Vorjahresurlaubs zu verhindern und eine Abgeltung zu ermöglichen.

4. Wird mein Urlaubsanspruch ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig berechnet?

Eine anteilige Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 BUrlG zulässig.

Zum Beispiel hat nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer jedoch danach aus dem Arbeitsverhältnis, das heißt nach dem 30.06., hat er einen Anspruch auf den vollen Urlaub und somit auf eine Abgeltung in voller Höhe. Hierzu ein Beispiel:

Arbeitnehmer A ist bei Arbeitgeber B bereits seit fünf Jahren angestellt. Er arbeitet fünf Tage die Woche und hat einen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen.

a) Dem A wird durch B zum 30.04.2021 gekündigt. A hat bis dahin noch keinen Urlaub genommen. Nun kann der A aber nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG nicht die Abgeltung seines Urlaubs in voller Höhe (20 Tage) verlangen, sondern nur anteilig für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr (2021). Somit hat der A einen Abgeltungsanspruch in Höhe von 7 Tagen (20 : 12 = 1,66 Urlaubstage im Monat mal 4 volle Monate im Jahr 2021 gearbeitet = 6,66 Urlaubstage, welche auf 7 Tage aufgerundet werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG).

b) Dem A wird durch B zum 15.07.2021 gekündigt und der A hat bis dahin noch keinen Urlaub genommen. In diesem Fall greift die anteilige Berechnung des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG nicht, da der A in der zweiten Hälfte des Jahres (nach dem 30.06.) ausgeschieden ist, weswegen er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von den gesamten 20 Urlaubstagen hat.

5. Hat eine Urlaubsabgeltung Auswirkungen auf mein Arbeitslosengeld?

§ 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) besagt:

"Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhezeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."

§ 157 Abs. 2 SGB III spricht nur von einem "Ruhen“ des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und nicht von einer Sperrzeit. Das bedeutet, dass der Beginn des Arbeitslosengeldbezugs durch die Urlaubsabgeltung nur nach hinten hinausgeschoben, der Gesamtanspruch jedoch nicht, wie bei einer Sperrzeit, vermindert wird.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Urlaubsabgeltung, können Sie uns gerne anrufen, eine E-Mail schreiben oder das Kontaktformular nutzen.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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