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VORLADUNG

Erhält man eine Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge, ist man in der Regel zunächst etwas eingeschüchtert und weiss meist nicht, wie man sich verhalten soll.

1. Beschuldigtenvorladung

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, möchten wir Ihnen als Erstes mitteilen, dass hier mit Fingerspitzengefühl vorgegangen werden sollte, da der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens vom richtigen Verhalten abhängen kann. Darum empfiehlt es sich bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Unabhängig davon sollten Sie wissen, dass Sie einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten müssen, sondern lediglich der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Bezüglich dem Verhalten als Beschuldigter im Rahmen einer Vernehmung siehe hier.

2. Vorladung als Zeuge

Zunächst ist man als Zeuge, anders wie als Beschuldigter, dazu verpflichtet der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten und dann auch auszusagen (bezüglich einem eventuell bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht siehe hier.), wenn der polizeilichen Vorladung eine Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S.1 StPO).

Achtung:

Gelegentlich lädt die Polizei zu einer Zeugenvernehmung vor, auch wenn sie bereits "heimlich" davon ausgeht, dass es sich bei dem Zeugen gegebenenfalls um den noch unbekannten Täter handelt. Dies birgt den Vorteil für die Polizei, dass der als "Zeuge" geladene zum einen nicht die Aussage einfach verweigern kann (wie ein Beschuldigter) und zum anderen ein Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist.

Deswegen sollten Sie wissen, dass Sie auch als Zeuge das Recht auf einen Anwalt, in der Form des Zeugenbeistands, nach § 68b Abs. 1 S. 1 StPO haben. Dies ist vor allem empfehlenswert, wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie sich selber aufgrund Ihrer Aussage belasten oder zum Mittelpunkt einer strafrechtlichen Ermittlung machen.

Haben Sie eine Vorladung erhalten und wissen nicht weiter oder haben Sie einfach noch weitere Fragen, dann können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren.

* Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Frauen und Divers sind mitgemeint.

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