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Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Rechtsanwalt Irmak Sezer berät und verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln - vom Besitz und Erwerb bis hin zu Vorwürfen des Handels, der Einfuhr oder der Abgabe.

Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht können die konkrete Menge, die Art des Betäubungsmittels, der Tatvorwurf und die individuellen Umstände des Einzelfalls erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung und die zu erwartenden Rechtsfolgen haben.

Welche Vorwürfe umfasst das Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Betäubungsmittelgesetz stellt unter anderem den unerlaubten Anbau, die Herstellung, den Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Abgabe, den Erwerb und den Besitz bestimmter Betäubungsmittel unter Strafe. § 29 BtMG enthält hierzu die grundlegenden Straftatbestände.

Wir verteidigen insbesondere bei Vorwürfen wegen:

  • unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

  • unerlaubten Erwerbs

  • Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • unerlaubter Einfuhr oder Ausfuhr

  • unerlaubter Abgabe oder Veräußerung

  • Herstellung von Betäubungsmitteln

  • Besitzes oder Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung

  • Durchsuchungen und Sicherstellungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten

Bei bestimmten qualifizierten Tatbeständen sieht das BtMG erhebliche Mindestfreiheitsstrafen vor. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Fällen der nicht geringen Menge sowie bei bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung.

Ihnen wird ein Betäubungsmitteldelikt vorgeworfen? 

Ob Besitz, Erwerb, Handel, Einfuhr oder ein Vorwurf in nicht geringer Menge – die konkrete Einordnung des Tatvorwurfs ist entscheidend.

Schildern Sie uns Ihren Fall und vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch.

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