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Polizeiautos bei Nacht

Vorladung von der Polizei erhalten - Was jetzt? 

Der Schreck sitzt zumeist tief: Im Briefkasten findet sich ein Schreiben der Polizei. Eine Vorladung zur Vernehmung. Oft wird man als "Beschuldigter" geführt, manchmal als "Zeuge". In beiden Fällen ist die Unsicherheit groß. Viele Betroffene glauben, sie müssten der Vorladung folgen, um die Sache "einfach aufzuklären". 

1. Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Die am häufigsten gestellte Frage: Die Antwort überrascht viele: 

  • Als Beschuldigter: Nein. Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Sie müssen weder dort erscheinen, noch absagen. Nur wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder einem Richter kommt (oder auf deren Auftrag hin erfolgt) besteht eine Erscheinungspflicht. 

  • ​Als Zeuge: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 müssen Zeugen bei der Polizei erscheinen, wenn die Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dennoch haben Sie auch oft hier Zeugnisverweigerungsrechte , die Sie vorher prüfen lassen sollten. 

 

2. Die Goldene Regel: Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Viele Menschen denken: "Ich habe mir nichts vorzuwerfen, ich erkläre denen das einfach". Das ist der gefährlichste Fehler im Strafverfahren. 

 

Die Polizeibeamten sind geschult in Vernehmungstaktiken. Ohne zu wissen, was genau in der Ermittlungsakte steht, welche Beweise vorliegen oder was Zeugen bereits ausgesagt haben, laufen Sie Gefahr, sich in Widersprüche zu verstricken oder unbedachte Äußerungen zu tätigen, die später gegen Sie verwendet werden könnten. 
 

3. Warum Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren sollten

  1.  Absage des Termins: Ich sage den Vernehmungstermin für Sie bei der Polizei ab. Sie müssen sich nicht rechtfertigen oder dort anrufen. 

  2. Akteneinsicht: Nur ein Rechtsanwalt erhält vollständige Akteneinsicht. Wir erfahren so erst genau, was man Ihnen vorwirft und welche Beweise vorliegen. 

  3. Strategieberatung: Erst nach Sichtung der Akte entscheiden wir gemeinsam: Schweigen wir weiter oder geben wir eine schriftliche Einlassung ab? 

  4. Einstellung des Verfahrens: Mein Ziel ist es in vielen Fällen, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen, damit es gar nicht erst zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt. 


 

4. Checkliste: Was tun bei einer Vorladung? 

  • Keine Panik: Eine Vorladung ist noch keine Verurteilung. 

  • Kein Kontakt zur Polizei:  Rufen Sie nicht den Sachbearbeiter an, um "mal nachzufragen". Jedes Wort am Telefon kann notiert werden. 

  • Keine Aussage:  Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Das darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden. 

  • Anwalt anrufen: Kontaktieren Sie mich umgehend. Je früher wir eingreifen, desto besser sind die Verteidigungschancen. 
     

Fazit

Ein Ermittlungsverfahren ist eine enorme psychische Belastung. Als Ihr Strafverteidiger nehme ich Ihnen diese Last ab. Wir begegnen der Justiz auf Augenhöhe. 

Haben Sie eine Vorladung erhalten? Kontaktieren Sie meine Kanzlei für eine Erstberatung. Wir schützen Ihre Rechte von Anfang an. 

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